ABSCHNITT I:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die Instru-Rep GmbH (nachfolgend: «Instru-Rep») ist ein auf die Instandhaltung von Medizinprodukten sowie auf entsprechendes Instandsetzungs- bzw. Reparaturmanagement spezialisiertes Unternehmen. Instru-Rep ist nach ISO 13485 zertifiziert. Die Vorteile für Kunden von Instru-Rep liegen in optimierten Kosten für den Unterhalt des Produktbestandes, in der Vermeidung von unnötigen Zusatzkosten aufgrund anbietergetriebenen Verkaufs von neuen (resp. verfrühten Ersatzes von) Medizinprodukten, einer neutralen Beurteilung der Bestandsprodukte sowie von defekten Produkten und in der Vereinfachung der internen Abläufe.
Es gilt die Definition gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (EU-MDR).
Sämtliche Maßnahmen während des Lebenszyklus eines Medizinprodukts, die dem Erhalt oder der Wiederherstellung seines funktionsfähigen Zustands dienen, so dass es die bestimmungsgemäße Funktion weiterhin oder wieder erfüllen sowie sicher und ordnungsgemäß betrieben werden kann. Dazu gehören z.B. Maßnahmen wie Wartung, Inspektion oder Instandsetzung.
Jede Maßnahme der ungeplanten Instandhaltung eines Medizinproduktes zur Behebung eines unerwartet aufgetretenen Defekts oder Schadens am betreffenden Produkt sowie zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Produkts. Die Begriffe „Instandsetzung“ und „Reparatur“ werden vorliegend synonym verwendet.
Es gilt die Definition gemäß der EU-MDR.
Die Bedingungen und Inhalte der vertraglichen Beziehungen gemäß Ziff. 3 dieser AGB sowie sämtliche dem Kunden im Zusammenhang mit diesen Beziehungen von Instru-Rep zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen, die nicht öffentlich zugänglich sind.
Ereignis, das außerhalb der Kontrolle der Parteien eines Vertrages, auf den diese AGB Anwendung finden, liegt und das ohne deren Verschulden (einschließlich Fahrlässigkeit) eintritt. Dies umfasst beispielsweise (nicht abschließende Aufzählung): Stürme, Überschwemmungen, Erdbeben sowie andere Naturereignisse; Epidemien und Pandemien; Beeinträchtigungen der für den jeweiligen Vertrag relevanten Infrastruktur (z.B. Unterbrechungen von Datenleitungen); Konflikte (im Sinne von Feindseligkeiten, Invasionen, Krieg, militärische Mobilmachungen größeren Ausmaßes, Unruhen, Terrorakte, Streiks usw.); sowie Maßnahmen oder rechtliche Anordnungen nationaler oder internationaler Behörden wie Embargos, Wirtschaftssanktionen, Quarantänen, Handelsverbote u.dgl.
Soweit in diesen AGB weitere Begriffe verwendet werden, für die die EU-MDR, das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) oder die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) Definitionen enthalten, sind die Begriffe im Sinne der entsprechenden Legaldefinitionen zu verstehen.
Diese AGB gelten im Verhältnis zwischen Instru-Rep und sämtlichen natürlichen und juristischen Personen, mit denen sie vertragliche Beziehungen über die Instandhaltung – primär die Instandsetzung (Reparatur) – von Medizinprodukten und über die Beschaffung von Medizinprodukten im Rahmen des Ersatzes von irreparablen Produkten oder aufgrund entsprechender Beauftragungen eingeht (nachfolgend: «Kunden» bzw. «Kunde»).
Die Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen und Lieferungen erfolgt auf der Grundlage gesonderter Verträge (insbesondere von Dienstleistungsvereinbarungen), für welche diese AGB in der zum entsprechenden Vertragsschluss publizierten Version gelten. Im Falle von Änderungen der AGB in der Zeit nach dem Vertragsschluss gelten die geänderten AGB jeweils auch für die bereits abgeschlossenen Verträge. Die Kunden werden von Instru-Rep über geänderte AGB rechtzeitig informiert.
Soweit die vorstehend genannten vertraglichen Vereinbarungen Regelungen enthalten, die inhaltlich von Regelungen dieser AGB abweichen, gehen die Regelungen der vertraglichen Vereinbarungen vor.
Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen von Kunden sind ausdrücklich zurückgewiesen. Sie werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Instru-Rep dem ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
Die Verträge im Sinne von vorstehend Ziff. 3 werden in der Regel auf der Grundlage entsprechender Vorlagen von Instru-Rep geschlossen. Dabei stellt die Zustellung von Vorlagen an Kunden kein Angebot im Rechtssinne dar, sondern lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Angebots. Erst die Zustellung einer unterzeichneten Vorlage durch Instru-Rep an den Kunden (oder umgekehrt) stellt ein Angebot zum Vertragsschluss dar. Im Übrigen gelten die besonderen Bestimmungen gemäß unten Ziff. 23.
Die konkret anwendbaren Preise und Vergütungen werden im Rahmen der Verträge im Sinne von vorstehend Ziff. 3 spezifiziert. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, werden Preise und Vergütungen jeweils in Euro und ohne die gesetzliche Umsatzsteuer (USt) angegeben.
Wird vor Ausführung von Instandhaltungen ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von Instru-Rep schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird.
Instru-Rep ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine Vorauszahlung zu verlangen.
Wenn nicht anders angegeben, sind Rechnungen innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig.
Instru-Rep kann Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abtreten.
Der Verzug des Kunden tritt mit Ablauf des Tages der Fälligkeit ein. Verzugszinsen werden gemäß §§ 247, 288 BGB (8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Im Falle des Zahlungsverzuges erheben wir für die Bearbeitung eine Mahngebühr von EUR 15.— pro nicht bezahlter Rechnung.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen. Außerdem sind wir berechtigt, alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Gleiches gilt im Falle der Insolvenz des Kunden.
Die Regelungen über den Eigentumsvorbehalt bei im Auftrag des Kunden beschafften Produkten (unten Ziff. 28) werden von den vorstehenden Regelungen nicht berührt.
Der Kunde hat ein Recht zur Verrechnung und Zurückbehaltung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder diese unbestritten sind. Das Recht zur Verrechnung und zur Zurückbehaltung aufgrund möglicher Mängelrechte oder anderer, im wechselseitigen Verhältnis stehenden (synallagmatischen) Ansprüchen wird nicht eingeschränkt. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen durch den Kunden nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, d.h. der anteilige Wert der zurückbehaltenen Zahlung darf nicht höher sein als der anteilige Wert der mangelhaften Produkte.
Der Abschluss von Verträgen im Sinne von vorstehend Ziff. 3 ändert grundsätzlich nichts an der im Verhältnis zwischen den jeweiligen Parteien bestehenden Situation betreffend Immaterialgüterrechte. Jede der Parteien behält in vollem Umfang sämtliche ihr zustehenden Immaterialgüterrechte, insbesondere alle Patent-, Modell-, Design-, Urheber-, Persönlichkeits-, Namens- und Firmenrechte sowie die Rechte an ihrem Know-how. Soweit diesbezüglich abweichende Regelungen getroffen werden sollen, erfolgt dies in den jeweiligen Verträgen.
Der Kunde ist verpflichtet, Vertrauliche Informationen strikt vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Ende der jeweiligen vertraglichen Beziehungen gemäss Ziff. 3 dieser AGB fort. Der Kunde darf Vertrauliche Informationen nur im Rahmen der entsprechenden vertraglichen Beziehungen verwenden und hat sie auf Verlangen von Instru-Rep umgehend an Instru-Rep zurückzugeben oder zu löschen. Der Kunde hat seinen in die genannten vertraglichen Beziehungen involvierten Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung zur Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen aufzuerlegen.
Soweit im Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen gemäss oben Ziff. 3 personenbezogene Daten erhoben, bearbeitet oder genutzt werden, hat dies unter Einhaltung der jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Instru-Rep und der Kunde stellen sicher, dass alle ihre Mitarbeiter auf die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen verpflichtet sind.
Der Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt berührt den Fortbestand eines Vertrages im Sinne von oben Ziff. 3, bei denen diese AGB Anwendung finden, nicht. Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Vertragspartei hat den Eintritt des Ereignisses der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.
Soweit der Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt die Erfüllung von Leistungspflichten verzögert, verunmöglicht oder unzumutbar werden lässt, wird die betroffene Partei für die Dauer des entsprechenden Ereignisses bzw. dessen Auswirkungen von der Pflicht zur Leistungserbringung befreit.
Dauern ein Ereignis höherer Gewalt bzw. seine Auswirkungen tatsächlich oder voraussichtlich länger als drei (3) Monate an, werden die jeweiligen Parteien versuchen, den davon betroffenen Vertrag entsprechend den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Falls eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse nicht zustande kommt, steht den Parteien der Rechtsweg offen.
Sofern in diesen AGB oder in den Verträgen im Sinne von oben Ziff. 3, bei denen sie Anwendung finden, Schriftlichkeit vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch E-Mail oder Telefax gewahrt. Unterschriften müssen, soweit sie nicht eigenhändig auf Papierdokumenten erfolgen, zu ihrer Gültigkeit in Form von digitalen Signaturen oder in vergleichbarer Form geleistet werden.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder der Verträge im Sinne von oben Ziff. 3, bei denen sie Anwendung finden, unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der jeweils übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die betroffene Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die ihrem Zweck am nächsten kommt.
Lückenhafte Regelungen der Verträge im Sinne von oben Ziff. 3, bei denen diese AGB Anwendung finden, sind primär durch die jeweiligen Parteien zu vervollständigen. Kommt eine Einigung über eine Ergänzung nicht zustande, ist es jeder der Parteien unbenommen, den Rechtsweg zu beschreiten.
Diese AGB und alle Verträge im Sinne von oben Ziff. 3, bei denen sie Anwendung finden, unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf («UN-Kaufrecht») ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus den Verträgen im Sinne von oben Ziff. 3, bei denen diese AGB Anwendung finden, ergebenden nationalen und internationalen Streitigkeiten ist der Sitz von Instru-Rep.
ABSCHNITT II:
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR
INSTANDHALTUNGEN
Die Umschreibung der von Instru-Rep im Rahmen von Instandhaltungen von Medizinprodukten zu erbringenden Dienstleistungen, deren Umfang sowie die Spezifizierung der erfassten Produkte werden in den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden gemäß oben Ziff. 3 festgelegt.
Instru-Rep hält sich bei sämtlichen Instandhaltungsarbeiten stets vollumfänglich an die Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsanweisungen der jeweiligen Hersteller. Der Kunde übermittelt Instru-Rep jeweils vollständig sämtliche in seinem Besitz befindlichen Herstelleranweisungen.
Fehlen bei bestimmten Medizinprodukten Anweisungen des Herstellers betreffend Instandsetzungen oder Instandhaltungen generell (dies ist auch oft bei Standard-Instrumenten der Fall, da hier zumeist keine geplanten Instandhaltungsmaßnahmen nötig oder gefordert sind), nimmt entweder der Kunde selbst oder aber Instru-Rep (gemäß Absprache mit dem Kunden) Kontakt zum Hersteller auf, um die Anweisungen in Erfahrung zu bringen.
Lassen sich auch durch solche Nachfragen beim Hersteller keine Anweisungen in Erfahrung bringen, richtet Instru-Rep die Instandhaltung am Risiko aus, das dem Produkt und seiner Verwendung eigen ist. Ziel ist auch in solchen Fällen die Wiederherstellung des konformen, d.h. leistungsfähigen und sicheren, Zustandes des betreffenden Medizinprodukts.
Instandsetzungen werden durch Instru-Rep, je nach Lage und Einschätzung des konkreten Einzelfalles, entweder in eigenen Werkstätten im In- oder Ausland, durch von Instru-Rep unterbeauftragte Dritte oder durch den jeweiligen, von Instru-Rep unterbeauftragten Hersteller oder einen von diesem autorisierten Dritten ausgeführt. Mit Abschluss der Verträge im Sinne von oben Ziff. 3 ermächtigt der Kunde Instru-Rep jeweils zu den entsprechenden Unterbeauftragungen.
Die Wahl des geeigneten Ausführenden der Instandsetzung liegt bei Instru-Rep. Instru-Rep berücksichtigt dabei gleichermaßen sowohl wirtschaftliche als auch Sicherheits- bzw. Risiko- und Compliance-Aspekte. Besteht ein Kunde auf die Ausführung einer Instandsetzung durch einen bestimmten Ausführenden in Abweichung von der Wahl von Instru-Rep, hat der Kunde allfällige, daraus resultierende Mehrkosten vollumfänglich zu tragen.
Soweit korrektive Instandhaltungen in eigenen Werkstätten von Instru-Rep ausgeführt werden, erfolgt dies durch für die jeweils betroffenen Medizinprodukte ausgewiesene Fachpersonen (z.B. durch Chirurgiemechaniker oder Chirurgiemechaniker-Meister). Soweit die Instandhaltungen durch unterbeauftragte Dritte ausgeführt werden, nehmen die genannten Fachpersonen bei Instru-Rep eine Ausgangsprüfung der instand gesetzten Medizinprodukte vor, bevor diese an den Kunden retourniert werden.
Die Instandhaltung durch Instru-Rep entbindet den Kunden nicht von seinen einschlägigen rechtlichen und regulatorischen Verpflichtungen. Nach Rückerhalt der instand gehaltenen und/oder gesetzten Medizinprodukte hat sich der Kunde insbesondere von deren sicheren Zustand und deren Leistung zu vergewissern, bevor sie wieder zum Einsatz kommen. Die instand gehaltenen bzw. gesetzten Medizinprodukte sind ferner entsprechend den jeweils anwendbaren Hygienevorschriften zu behandeln und vor ihrem Einsatz entsprechend aufzubereiten.
Instru-Rep stellt im Rahmen der Instandhaltung von Medizinprodukten sicher, dass ihr funktionsfähiger Zustand und ihre Leistungsmerkmale vollständig wieder hergestellt werden. Dabei nimmt Instru-Rep an den Produkten keine Änderungen im Sinne der anwendbaren rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen vor, die ihre Konformität beeinträchtigen. Dies schließt auch Verbesserungen vom Medizinprodukten im Sinne der GPI ein. Demnach müssen weder Instru-Rep noch der Kunde die Aufgaben bzw. Pflichten eines Herstellers von Medizinprodukten übernehmen.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Instandsetzung unter allen Umständen. Ist eine Instandsetzung eines Medizinproduktes im Einzelfall nach Einschätzung von Instru-Rep nicht mehr möglich, informiert Instru-Rep den Kunden hierüber. Auf Wunsch des Kunden nimmt Instru-Rep einen Austausch des betroffenen Instruments vor. Der Reparaturaustausch durch Instru-Rep erfolgt erst nach Rücksprache mit dem Kunden. Bei Instrumenten, die Teil von Gerätesystemen sind, erfolgt der Ersatz durch Instrumente des gleichen Herstellers. Bei Neuentwicklungen oder Upgrades von vorhandenen Instrumenten oder Neuanschaffungen von Instrumenten über den bestehenden Bestand hinaus erfolgt konsultativ eine Absprache mit Instru-Rep. Der Kunde bleibt in seiner Produktwahl frei.
Da Instru-Rep zur Wahrung der Neutralität auf Handels- und Verkaufsaktivitäten für Neu-Instrumente verzichtet, kann es vorkommen, dass der Kunde über bessere Konditionen für die Beschaffung von Ersatzprodukten verfügt. In diesen Fällen stellt der Kunde, mit Unterstützung von Instru-Rep, sicher dass die Lieferanten Instru-Rep zu den jeweiligen Kunden-Konditionen beliefern.
Im Übrigen gelten für die Beschaffung von Ersatzprodukten die Regelungen von Abschnitt III dieser AGB.
Medizinprodukte, die nach Einschätzung von Instru-Rep nicht mehr reparabel sind, werden an den Kunden retourniert. Für Schäden, die an solchen Produkten entstehen, während sie sich bei Instru-Rep befinden, leistet Instru-Rep Ersatz, sofern die Schäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
ABSCHNITT III:
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE
BESCHAFFUNG VON PRODUKTEN
Die Beschaffung von Medizinprodukten durch Instru-Rep erfolgt stets aufgrund einer entsprechenden Beauftragung durch den Kunden, beispielsweise zum Zwecke des Ersatzes eines irreparablen Produktes.
Beauftragungen durch den Kunden führen jeweils zu gesonderten Kaufverträgen zwischen Instru-Rep und dem Kunden. Dabei sind Angebote seitens Instru-Rep stets freibleibend. Sie stellen keine Angebote im Rechtssinne, sondern lediglich Einladungen zur Abgabe eines Angebotes dar. Die Einladung zur Abgabe eines Angebotes zum Abschluss der genannten Kaufverträge erfolgt jeweils durch die Beauftragung durch den Kunden. Der Vertragsschluss erfolgt durch die Annahme der Beauftragung durch Instru-Rep. Dabei kann Instru-Rep das Angebot des Kunden auch durch eine bloße Auftragsbestätigung annehmen.
Die Angaben zu Lieferungsmöglichkeiten und Lieferdaten sind erst und nur dann verbindlich, wenn sie von Instru-Rep schriftlich bestätigt werden.
Lieferungen erfolgen grundsätzlich an den Kunden oder, auf dessen Verlangen, an einen anderen Bestimmungsort. In allen Fällen gehen sämtliche mit den Lieferungen zusammenhängenden Kosten wie z.B. solche für Verpackung, Transport, Versicherung, Steuern, Zollabgaben oder andere gesetzliche oder behördliche Abgaben oder Gebühren zu Lasten des Kunden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Instru-Rep berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
Verzögerungen, die in der Verantwortung des Kunden liegen, berechtigen Instru-Rep zu einem entsprechenden Hinausschieben eines verbindlichen Lieferdatums. Dasselbe gilt, wenn Instru-Rep eine benötigte behördliche Bewilligung o.dgl. nicht rechtzeitig erhält, obwohl Instru-Rep das Gesuch auf Erteilung der Bewilligung frühzeitig genug bei der Behörde gestellt hat.
Grundsätzlich wird alles in einer Sendung geliefert. Teillieferungen sind möglich, wenn sie den Umständen nach angemessen und, nach Rücksprache mit dem Kunden, diesem zumutbar sind.
Verweigert der Kunde die Annahme der in seinem Auftrag beschafften Produkte, ohne dass hierfür ein rechtlich zulässiger Grund vorliegt, kann ihm Instru-Rep eine Nachfrist von sieben (7) Tagen setzen, um die Ware noch anzunehmen. Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist kann Instru-Rep seine gesetzlichen Rechte geltend machen, insbesondere die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Instru-Rep ist berechtigt, als Schadensersatz pauschal 0,5% des vereinbarten Kaufpreises pro angefangene Woche ab Verzugsbeginn zu verlangen. Im Falle der Wahl des pauschalierten Schadensersatzes durch Instru-Rep bleibt dem Kunden der Nachweis gestattet, dass Instru-Rep überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. Auch im Falle der Wahl des pauschalierten Schadensersatzes bleiben der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von Instru-Rep (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) unberührt; in diesen Fällen ist eine geleistete Pauschale auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.
Instru-Rep trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der im Auftrag beschafften Produkte, bis diese an den Spediteur, Frachtführer oder einen sonst zur Ausführung des Transports bestimmten Dritten übergeben werden. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Instru-Rep dies dem Kunden angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch Instru-Rep gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
Der Kunde ist verpflichtet, die in seinem Auftrag beschafften und gelieferten Produkte unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Instru-Rep diesen innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware in Schriftform anzuzeigen. Wird der Mangel nicht angezeigt, so gilt die Ware als genehmigt und die Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit der Ware sind verwirkt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss dessen Anzeige innerhalb von 14 Tagen nach der Entdeckung erfolgen. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt und die Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit der Ware sind verwirkt. Ansprüche aus Mangelhaftigkeit der Ware sind in jedem Fall zwölf (12) Monate nach Erhalt der Ware durch den Kunden verwirkt. Die gesetzlich vorgesehenen Prüfungs- und Rügeobliegenheiten werden im Rahmen des Zulässigen wegbedungen.
Im Falle eines Sachmangels ist Instru-Rep zur für den Kunden kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Der Kunde kann Instru-Rep hierfür eine angemessene Frist setzen; diese muss jedoch mindestens 21 Tage betragen. Hat Instru-Rep den Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben oder ist die im Wege der Ersatzlieferung gelieferte Ware erneut mangelhaft, hat der Kunde das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die Pflicht, das mangelhafte Produkt zurückzugeben.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von Instru-Rep das gelieferte Produkt ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der zugesicherten Beschaffenheit, unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Lagerung bzw. Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Änderungen an Produkten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Weitergehende Ansprüche gegen Instru-Rep wegen eines Mangels werden im Rahmen des rechtlich Zulässigen ausgeschlossen.
Im Übrigen übernimmt Instru-Rep keinerlei eigenständige Garantien für die Beschaffenheit der im Auftrag des Kunden beschafften Produkte.
Die Haftung von Instru-Rep auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung) ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen beschränkt.
Instru-Rep haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Außer in diesen Fällen haftet Instru-Rep nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden. Im Übrigen haftet Instru-Rep nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit Instru-Rep den Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch die Ware an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Instru-Rep haftet nicht, wenn der Schaden durch einen Fehler des Kunden bei der Entwicklung des Liefergegenstandes oder einen Dokumentationsfehler des Kunden entstanden ist.
Bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seitens Instru-Rep oder eines ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet Instru-Rep nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Instru-Rep ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern Instru-Rep nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet. Im Übrigen wird die Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10% des Wertes der jeweiligen Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Die Haftung von Instru-Rep ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, unabhängig vom Rechtsgrund auf einen Betrag von EUR 10 Mio. (zehn Millionen Euro) je Schadensfall beschränkt.
Soweit Instru-Rep vor der Auslieferung von im Kundenauftrag beschafften Produkten Eigentümerin der Produkte wird, verbleiben die Produkte bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung im Eigentum von Instru-Rep.
Instru-Rep ist ohne weitere Fristansetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag jederzeit berechtigt, Produkte, die zwar geliefert, jedoch noch nicht (vollständig) bezahlt wurden (nachfolgend «Vorbehaltsware»), heraus zu verlangen.
Verlangt Instru-Rep Vorbehaltsware heraus, stellt dies gleichzeitig einen sofortigen Rücktritt vom betreffenden Vertrag dar. In diesem Fall ist Instru-Rep nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung berechtigt, wobei der Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen ist.
Ein Herausverlangen von Vorbehaltsware ist ausgeschlossen, wenn die Verpackung des betreffenden Produktes geöffnet wurde oder – im Falle von unverpackten Produkten – wenn sich das Produkt nicht mehr vollständig und uneingeschränkt in dem Zustand befindet, in welchem es ausgeliefert wurde. In solchen Fällen geht das Eigentum am betreffenden Produkt mit dem Herausgabebegehren auf den Kunden über und Instru-Rep hat, zusätzlich zum geschuldeten Rechnungsbetrag, Anspruch auf eine Umtriebs- und Inkonvenienzentschädigung in Höhe von 20% des Rechnungsbetrages, in jedem Fall jedoch in Höhe von EUR 500.—.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt der Kunde hiermit im Voraus an Instru-Rep ab. Der Kunde hat Instru-Rep unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Vorbehaltsware beschädigt oder vernichtet wird.
Der Kunde hat Instru-Rep unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Vorbehaltsware Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Instru-Rep die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer eventuellen Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Instru-Rep entstandenen Ausfall.
Soweit keine der vorstehenden Bestimmungen Anwendung findet, können im Kundenauftrag beschaffte und ausgelieferte Produkte nur zurückgegeben werden, wenn Instru-Rep dem ausdrücklich vorgängig zustimmt. Ungeachtet dessen ist eine Rückgabe von Produkten ausgeschlossen, wenn die Verpackung des betreffenden Produktes geöffnet wurde oder – im Falle von unverpackten Produkten – wenn sich das Produkt nicht mehr vollständig und uneingeschränkt in dem Zustand befindet, in welchem es ausgeliefert wurde.
Im Rahmen der Beschaffung von Produkten im Auftrag von Kunden kann Instru-Rep, je nach Lage des Einzelfalles, als Händler oder als Importeur von Medizinprodukten im Sinne der einschlägigen Gesetzgebung zu qualifizieren sein. Instru-Rep erfüllt sämtliche rechtlichen und regulatorischen Anforderungen, die sich aus diesen Qualifizierungen ergeben. Der Kunde verpflichtet sich, mit Instru-Rep uneingeschränkt und jeweils ohne Verzug zusammenzuarbeiten, soweit dies erforderlich ist, damit Instru-Rep seinen aus der entsprechenden Gesetzgebung resultierenden Pflichten nachkommen kann.